Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
Folgende AGBs sind Bestandteil für alle zwischen der Agentur (KUEHNMEDIA) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang (spät. binnen 3 Werktagen) widerspricht. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGBs entsprechen. Diese AGBs gelten im Übrigen ferner für die per Fax oder E-Mail nach Vertragsschluss zugesandten Zusatz und Änderungsaufträge.
- Von Beginn jeder kostenverursachenden Maßnahme wird grundsätzlich dem Auftraggeber durch die Agentur in schriftlicher Form ein Kostenvoranschlag unterbreitet, welcher durch den Auftraggeber freigegeben (Auftragserteilung) werden muss. Kleinere Aufträge, also Aufträge mit einem Nettowert bis zu 250,- Euro sowie Aufträge im Rahmen laufender Projekte, bedürfen keine Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und somit auch keiner vorherigen Genehmigung.
- Besprechungsprotokolle, welche von der Agentur übersendet werden, sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht (2 Werktage).
- Der Auftraggeber bevollmächtigt die Agentur Aufträge zur Produktion von Werbemitteln (Flyer, Plakate, Webdesign etc), an deren Erstellung die Agentur mitgewirkt hat, im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers nach Klärung aller Details, zu erteilen, insbesondere dann, wenn diese zur Auftragserfüllung notwendig sind (Fremdleistung).
- Der Auftraggeber legt der Agentur vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor bzw. erklärt schriftlich die Freigabe des vorgelegten Datensatz bzw. Entwurf/Reinzeichnung.
- Die Agentur ist berechtig, die Arbeiten einem Dritten zu übertragen oder eben selbst auszuführen.
- Dem Auftraggeber als Entwurf vorgelegten Vorlage bzw. Muster, Skizzierung etc. pp. gilt erst dann als verbindlich und somit realisierbar, wenn die Agentur die Realisierungsmöglichkeit erst schriftlich bekannt gibt.
- Falls dem Kunden vor Vertragsschluss Konzepte, Treatments, Drehbücher etc. überlassen werden, bleiben diese ausdrücklich körperliches und geistiges Eigentum der Agentur. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Falls kein Vertrag zustande kommt, sind diese umgehend an die Agentur zurückzugeben bzw. zu löschen.
- Treten während der Herstellung der vertraglichen Leistung (die vertraglich Leistung wird nachfolgend als "Produktion" bezeichnet) Kostenerhöhungen ein, die nicht durch die Agentur zu verantworten sind, trägt diese der Kunde. Die Agentur wird diese sobald erkennbar anzeigen. Wird die geplante Zeit für die Herstellung der Produktion aus Gründen überschritten, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, so ist durch den Kunden eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars/Pauschalhonorars zu erbringen.
- Muss die Produktion am Drehtag aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die weder vom Kunden noch von der Agentur zu vertreten sind (z. B. Unwetter), abgebrochen werden, tragen Kunde und die Agentur die Kosten für einen Ersatz-Drehtag zu gleichen Teilen. Die Gesamtkosten steigern sich danach um 50 % des Zeithonorars entsprechend des vereinbarten Honorars.
- Der Kunde berechtigt die Agentur ausdrücklich in seinem Namen die Leistungen von Dritten einzukaufen, sobald diese für die Durchführung der Produktion notwendig sind. Die Agentur handelt in diesen Fällen mit Vollmacht und für Rechnung des Kunden.
- Der Kunde erhält ausdrücklich nur die vereinbarte Leistung. Dafür behält sich die Agentur vor, bestimmte Bewegtbild-/Tonaufnahmen auszuwählen. Das Rohmaterial ist und bleibt Eigentum von der Agentur.
- Der Kunde muss Mängel an den abgelieferten Bewegtbildaufnahmen spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzeigen. Andernfalls gelten die Leistungen als vertragsgemäß abgenommen.
- Etwaige Nachbesserungen (z. B. Umschnitt) werden von der Agentur entsprechend bis zum vertraglich vereinbarten Aufwand geleistet. Für darüber hinaus gehende Leistungen wird ein entsprechendes Zeithonorar auf Basis des vereinbarten Honorars fällig.
- Bei der Ausführung der angeforderten Leistung unterliegt der Agentur ausdrücklich keinerlei Weisungen des Kunden. Sämtliche Wünsche werden vorher vertraglich vereinbart. Allerdings basiert die Zusammenarbeit mit der Agentur auf Vertrauen und Zuverlässigkeit. Entsprechend versucht die Agentur auf alle Kundenwünsche einzugehen.
- Der Auftraggeber stellt der Agentur die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen "Rohmaterialien" bereit (zB Daten, Bilder, Texte, Vorlagen, Domain etc.). Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Rohmaterialien frei von Rechten Dritter sind. Sollte die Agentur aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber die Agentur von den Ansprüchen Dritter auf ersten Anfordern frei. Dies umfasst auch Aufwendungen, die die Agentur wegen dieser Ansprüche tätigt, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten.
- Der Auftragsgeber verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und Unterlagen für sich selbst zu fertigen um eine eventuelle weitere Übersendung sicher zu stellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von Daten, Unterlagen etc. pp. kommen, kann die Agentur hierfür nicht in die Haftung genommen werden. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für die Übermittlung der Daten.
- Im Wege der Übermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass beim Übertragungsweg, trotz höchster Sicherheitsstandards, die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzugreifen bzw. abzuhören. Für dieses Risiko übernimmt allein der Auftraggeber die Verantwortung.
- Das Nutzungsrecht beinhaltet die im Auftrag angegebenen und ggf. näher konkretisierten Rechte, wobei der Auftraggeber aus den nachstehenden Kategorien auswählen kann (Mehrfachnennungen möglich):
- Online-Nutzung, umfasst – soweit nicht anders vereinbart – die öffentliche Zugänglichmachung der Produktion oder ihrer Ausschnitte, insbesondere auf (Video-) Plattformen (z.B. Werbevorschau bei Youtube), das zur Verfügung stellen der Produktion oder ihrer Ausschnitte auf individuellem Abruf ("on-demand") oder zur Vervielfältigung und Verbreitung, das Einspeisen der Produktion oder ihrer Ausschnitte in elektronischen Datenbanken und Datennetze, insbesondere zu Werbezwecken ("social media"-Werbung, z.B. auf facebook oder instagram)
- Film, umfasst – soweit nicht anders vereinbart – die Wiedergabe der Produktion oder ihrer Ausschnitte als DVD oder dazugehöriges (Bonus-)Material sowie deren Vervielfältigung und/oder Verbreitung
- Fernsehen, umfasst – soweit nicht anders vereinbart – die öffentliche Vorführung und Zugänglichmachung der Produktion oder ihrer Ausschnitte im Rahmen einer Fernsehwerbung (Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel).
- Kino, umfasst – soweit nicht anders vereinbart – die öffentliche Vorführung und Zugänglichmachung der Produktion oder ihrer Ausschnitte im Rahmen einer Kinowerbung.
- Öffentlicher Raum, umfasst – soweit nicht anders vereinbart – die öffentliche Ausstellung der Produktion oder ihrer Ausschnitte auf elektronischen Werbetafeln, auf Werbebannern, Plakaten, Flyern oder dgl. sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung.
- Jede darüberhinausgehende Verwendung bzw. Nutzung der Produktion, insbesondere eine Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der Agentur, die nicht unbillig verweigert werden darf. Die Verwendung bzw. Nutzung der Rohmaterialien der Agentur wird nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Auftraggeber der Agentur eine angemessene und von der Agentur für jeden Verstoß nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu entrichten, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.
- Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber (Unterlizenz) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
- Die von der Agentur bereitgestellten und bearbeiteten Rohmaterialien (die Definition in Ziff. 2.1 gilt insoweit entsprechend) sowie die von der Agentur fertiggestellte Produktion verbleiben im Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht sowie eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Nach Ende der im Auftrag vereinbarten Nutzungsdauer hat der Auftraggeber die Originale der Agentur zurückzugeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Gegenstand einer Rechteeinräumung nach diesen AGB ist ausschließlich die Produktion, nicht aber sind dies die Rohmaterialien der Agentur als solche.
- Die Agentur bestimmt im Rahmen ihres Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), dass die Produktion mit der Urheberbezeichnung "© KUEHNMEDIA" zu versehen und verwenden ist.
- Die Agentur ist jederzeit, auch wenn sie ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt sollte, berechtigt, die Produktion, Entwürfe, Making-of Szenen sowie Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
- Die Agentur genießt Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
- Im Falle von Dreharbeiten kann der Auftraggeber jederzeit den Rücktritt der Dreharbeiten erklären. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Im Falle eines Rücktritts fallen Stornokosten an:
- Erfolgt der Rücktritt mehr als vier Wochen vor Drehbeginn, fallen keine Stornokosten an
- Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor Drehbeginn, aber länger als 14 Tage vor Dreharbeiten, fallen 50% der Kosten als Stornokosten an
- Erfolgt der Rücktritt 14 Tage oder kürzer vor Drehbeginn an, fallen 100% der Kosten als Stornokosten an
- Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Lizenzgebühren, Künstlersozialabgaben, auch nachträglich entstehende Abgaben etc. pp. werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.
- Die Vergütung ist unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Werktag nach Ablieferung der Daten, Dateien, Bilder, etc. pp. fällig und zwar in voller Höhe, sprich zahlbar ohne Abzug.
- Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für die Agentur bedeutet, ist die Agentur berechtigt, Vorschussrechnung und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort fällig werden.
- Sonstige Tätigkeiten, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber von der Agentur vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
- Die Agentur behält sich das Eigentum aller überlassenen Unterlagen, Skripte, Skizzen, Reinzeichnungen etc. pp. bis zur endgültigen Zahlung des Auftraggebers vor. Urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller Rechnungen auf den Auftraggeber über.
- Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
- Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, ist es der Agentur gestattet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber allein zu vertreten hat, zum Beispiel Nichtzahlung der Vorschussrechnung, Verzug bei der Beibringung von Unterlagen etc. pp. so erhöht sich der Nettoauftragswert um 30 % bei Verzug von 3 Monaten und um 75 % bei Verzug von 6 Monaten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche darüber hinaus geltend machen.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Abänderungen von fertigen Werken, Umarbeitung von Reinzeichnungen, Drucküberwachung, Qualitätskontrolle etc. pp. stellen Sonderleistungen dar, welche nach zeitlichem Aufwand abgerechnet und somit gesondert berechnet werden. Die Höhe des Stundensatzes bedarf einer gesonderten Absprache, hilfsweise wird der Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD hinzu gezogen.
- Wie unter Ziffer 1.3 bereits festgehalten, bevollmächtigt der Auftraggeber die Agentur notwendige Fremdleistungen wie Lizenzen etc. pp. zu ordern, welche zur Auftragserfüllung notwendig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur für diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.
- Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Gewissen auszuführen. Die Agentur verantwortet sich darüber hinaus, die überlassenen Dokumente, Daten, Bilder sprich Vorlagen etc. pp. sorgfältig zu behandeln.
- Ausgeschlossen ist jede Art von Schadensersatzansprüchen, wenn die Agentur und/oder deren gesetzliche Vertreter bzw. die Erfüllungsgehilfen der Agentur leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei grob fahrlässiger Handlung und/oder bei Vorsatz. In diesem Falle ist die Haftung auf Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
- Eine Haftung der Agentur, welche unter Vollmacht bzw. ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Aufträge gegenüber Drittleistungen/Fremdleistungen gegeben hat, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ersatzansprüchen diesbezüglich frei.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. pp. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn die Agentur im Laufe der Tätigkeit Bedenken kundgibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei Bekannt werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte, deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter der Agentur die Kosten hierfür der Auftraggeber.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen etc. pp. entfällt jede Haftung der Agentur. Darüber hinaus bestätigt der Auftraggeber mit der Freigabe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Werkes.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur zu unterbreiten. Bei einer verspäteten Rüge wird das Werk als mangelfrei betrachtet.
- Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
- Soweit Leistungen von Dritte betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer Domain, übernimmt die Agentur keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen von Fremdanbietern angeboten werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
- Als Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen vertraglichen Beziehungen gilt der Sitz unserer Firma in Lichtenau, sofern der Auftraggeber ein Kaufmann ist.
- Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gilt der Gerichtsstand Lichtenau/Baden (auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks) als vereinbart. Dies gilt auch in allen anderen Fällen sofern der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat bzw. nach Vertragsabschluss aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Ergänzend wird vereinbart, dass ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.